ALLGEMEINE
VERTRAGSGRUNDLAGEN (AVG)

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikations­designer und dem Auftrag­geber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftrag­geber Allgemeine Geschäfts­bedingungen verwendet und diese entgegen­stehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikations­designers gelten auch, wenn der Kommunikations­designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftrag­gebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikations­designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individual­vereinbarungen der Parteien. Der Kommunikations­designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikations­designer für den Auftrag­geber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftrag­geber während oder nach Leistungs­erbringung des Kommunikations­designers Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikations­designers, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungs­pflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann der Kommunikations­designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatz­ansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfs­honorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungs­honorar zusammen. Das Nutzungs­honorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungs­honorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftrag­nehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftrag­gebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Kommunikations­designer finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlags­zahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungs­freiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikations­designer bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechts­geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungs­honorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikations­designer neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungs­honorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikations­designers werden dem Auftrag­geber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikations­designer räumt dem Auftrag­geber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungs­rechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikations­designers.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftrag­geber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikations­designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikations­designer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

6. Namensnennungspflicht

Der Kommunikations­designer ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Verviel­fältigungs­stücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Kommunikations­designers namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskript­studium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungs­tarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikations­designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftrag­geber berechtigt, die zur Auftrags­erfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag­gebers zu bestellen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, dem Kommunikations­designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikations­designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftrag­geber, den Kommunikations­designer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungs­ansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikations­designer ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftrag­geber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftrag­geber abgesprochen sind, sind vom Auftrag­geber zu erstatten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikations­designer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftrag­geber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikations­designers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftrag­geber herauszugeben. Wünscht der Auftrag­geber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikations­designer dem Auftrag­geber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertrags­zweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftrag­gebers und, sofern der Auftrag­geber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftrag­gebers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikations­designer Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktions­überwachung durch den Kommunikations­designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftrag­geber dem Kommunikations­designer drei einwandfreie Beleg­exemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikations­designer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftrag­gebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftrag­geber hinzuweisen, sofern der Kommunikations­designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungs­interesse des Auftrag­gebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikations­designer für seine Werbezwecke selbst einholen.

10. Haftung

10.1 Der Kommunikations­designer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikations­designer auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags­zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftrag­gebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikations­designer gegenüber dem Auftrag­geber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikations­designer trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Kommunikations­designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftrag­geber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikations­designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftrag­geber den Kommunikations­designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftrag­geber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftrag­geber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikations­designers für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikations­designer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftrag­geber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftrag­geber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunikations­designers.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftrag­geber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikations­designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Kommunikations­designers, wenn die Vertrags­parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.